BAG - Urteil vom 27.07.2010
1 AZR 874/08
Normen:
BetrVG § 77; BGB § 242;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 9
NZA 2010, 1369
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1554/06
ArbG Bochum, vom 02.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 989/06

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Fehlender Anspruch auf Gehaltserhöhung und [weiterer] Weihnachtsgratifikation aufgrund sachlich gerechtfertigter Gruppenbildung

BAG, Urteil vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 1 AZR 874/08

DRsp Nr. 2010/19743

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Fehlender Anspruch auf Gehaltserhöhung und [weiterer] Weihnachtsgratifikation aufgrund sachlich gerechtfertigter Gruppenbildung

1. Steht bei der Frage nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine Gruppenbildung fest, hat der Arbeitgeber die Gründe für die Differenzierung offenzulegen und so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspricht. 2. Ist die Gruppenbildung sachlich gerechtfertigt, liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor; der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Regel auf alle Arbeitnehmer anzuwenden und diese entsprechend zu begünstigen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. August 2008 - 17 Sa 1554/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Gehaltserhöhung und ein höheres Weihnachtsgeld.

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der beiden Betriebskrankenkassen Aktiv (BKK Aktiv) und Opel (BKK Opel), die sich zum 1. Januar 2004 zur BKK Aktiv zusammenschlossen.