BAG - Urteil vom 11.03.1998
5 AZR 522/96
Normen:
BGB § 611 (Abhängigkeit);
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 611 BGB Rundfunk
AfP 1998, 651
BB 1998, 1265
DB 1998, 2276
DRsp VI(602)140a
NZA 1998, 705
ZUM 1998, 683
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6319/94
LAG Köln, vom 22.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 99/96

Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

BAG, Urteil vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 522/96

DRsp Nr. 1998/8098

Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

»Regelmäßig eingesetzte Sprecher und Übersetzer von Nachrichten- und Kommentartexten im fremdsprachlichen Dienst von Rundfunkanstalten können auch dann Arbeitnehmer sein, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit nur vier Stunden beträgt.«

Normenkette:

BGB § 611 (Abhängigkeit);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger ist seit 1978 für die Beklagte im afghanischen Programm als Sprecher und Übersetzer tätig. In den letzten acht Jahren kam er regelmäßig sonntags zum Einsatz. Dabei hatte er in der Sonntagssendung die Nachrichten und den Kommentar zu übersetzen und zu sprechen. Die Sendezeit für die Nachrichten betrug jeweils sechs Minuten, der Kommentar nahm fünf Sendeminuten in Anspruch. Außerdem gab der Kläger die Programmhinweise, was weitere zwei Minuten dauerte. Der gesamte Arbeitsaufwand pro Woche betrug rund vier Stunden. Der Einsatz des Klägers erfolgte durch Dienstpläne. Er erhielt die Texte, die er für seine Sendungen verwenden mußte, vom Dienstleiter. Übersetzer- und Sprecherleistungen erbrachte der Kläger in den Diensträumen. Zuletzt erhielt er für seine Tätigkeit Honorare von insgesamt ca. 60.000,-- DM pro Jahr.