Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger ist seit 1978 für die Beklagte im afghanischen Programm als Sprecher und Übersetzer tätig. In den letzten acht Jahren kam er regelmäßig sonntags zum Einsatz. Dabei hatte er in der Sonntagssendung die Nachrichten und den Kommentar zu übersetzen und zu sprechen. Die Sendezeit für die Nachrichten betrug jeweils sechs Minuten, der Kommentar nahm fünf Sendeminuten in Anspruch. Außerdem gab der Kläger die Programmhinweise, was weitere zwei Minuten dauerte. Der gesamte Arbeitsaufwand pro Woche betrug rund vier Stunden. Der Einsatz des Klägers erfolgte durch Dienstpläne. Er erhielt die Texte, die er für seine Sendungen verwenden mußte, vom Dienstleiter. Übersetzer- und Sprecherleistungen erbrachte der Kläger in den Diensträumen. Zuletzt erhielt er für seine Tätigkeit Honorare von insgesamt ca. 60.000,-- DM pro Jahr.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|