BAG - Urteil vom 29.05.2002
5 AZR 161/01
Normen:
BGB § 611 ; HGB § 84 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 1232
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1155/00
ArbG Hameln - 10.5.2000 - 2 Ca 531/99,

Arbeitsrechtlicher Status eines VHS-Dozenten

BAG, Urteil vom 29.05.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 161/01

DRsp Nr. 2002/13513

Arbeitsrechtlicher Status eines VHS-Dozenten

Orientierungssätze: 1. Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, sind nur dann Arbeitnehmer, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist. Die stärkere Einbindung von Schülern in ein Schul- oder Ausbildungssystem bedeutet auch eine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Unterrichtsträger. 2. Die Volkshochschullehrer müssen wie eine Lehrkraft an allgemeinbildenden Schulen in den Schulbetrieb eingegliedert sein. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann.

Normenkette:

BGB § 611 ; HGB § 84 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und dessen wirksame Befristung.