BAG - Urteil vom 16.02.2010
3 AZR 464/08
Normen:
BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 87/08
ArbG Köln, vom 07.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 962/07

Arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgebot bei Betriebsrente; Fehlende Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung durch Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten; Passivlegitimation bei Geltendmachung von Ansprüchen

BAG, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 464/08

DRsp Nr. 2010/10258

Arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgebot bei Betriebsrente; Fehlende Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung durch Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten; Passivlegitimation bei Geltendmachung von Ansprüchen

1. Der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten kann eine Ungleichbehandlung in einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung nicht rechtfertigen. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig an einen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der geeignet ist, gemessen am Differenzierungsgrund die in der anknüpfenden Regelung vorgesehenen unterschiedlichen Rechtsfolgen zu tragen. 2. Wird ein Versorgungsberechtigter durch die Versorgungsordnung einer Gruppenunterstützungskasse, in die er aufgenommen ist, benachteiligt, richten sich Ansprüche auf Gleichbehandlung nicht nur gegen seinen - ehemaligen - Arbeitgeber, sondern auch gegen die Gruppenunterstützungskasse.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. April 2008 - 13 Sa 87/08 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. September 2007 - 5 Ca 962/07 - abgeändert, soweit es die Zahlungsklage für Zeiträume ab Juli 2005 abgewiesen hat.