LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.12.2005
4 Ta 271/05
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 7 Ca 716/05 - 18.08.2005,

Arbeitsrechtsweg bei Anschlussarbeitsverhältnis nach Abberufung als Geschäftsführer

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.12.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 271/05

DRsp Nr. 2006/1698

Arbeitsrechtsweg bei Anschlussarbeitsverhältnis nach Abberufung als Geschäftsführer

Der Kläger ist nicht als Organvertreter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG anzusehen, wenn er nicht die Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses begehrt, welches dem Organverhältnis zu Grunde liegt, sondern behauptet, nach seiner Abberufung sei eine weitere Rechtsbeziehung begründet worden; ob dies zutrifft, ist der Entscheidung im materiellen Erkenntnisverfahren vorbehalten.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger gegen eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte. Im Kündigungsschreiben hatte die Beklagte ausdrücklich das Arbeitsrechtsverhältnis gekündigt. Der Kläger war vorher Geschäftsführer, hatte aber im Einvernehmen mit der Beklagten dieses Amt mit dem 05.06.2004 niedergelegt. Danach war der Kläger weiter beschäftigt. Die Beklagte führte den Kläger als Arbeitnehmer und erteilte entsprechende Bescheinigungen.