LAG Hamm - Beschluss vom 16.06.2004
2 Ta 288/04
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a § 5 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 12.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2116/03

Arbeitsrechtsweg bei arbeitsrechtlicher Klagegrundlage und alleinigem Streit über Rechtspersönlichkeit des Arbeitgebers

LAG Hamm, Beschluss vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 288/04

DRsp Nr. 2004/12049

Arbeitsrechtsweg bei arbeitsrechtlicher Klagegrundlage und alleinigem Streit über Rechtspersönlichkeit des Arbeitgebers

Stützt die Klägerin ihr Klagebegehren ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Grundlage, genügt für die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten allein die Behauptung, es habe zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden, ohne dass im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung entschieden werden muss, ob die Beklagte oder eine andere Rechtspersönlichkeit Arbeitgeberin der Klägerin war.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a § 5 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Vergütung für die Monate August und September 2003 in Höhe von insgesamt 926,25 EUR in Anspruch. Sie stützt sich dabei auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag vom 01.07.2003, wonach die Klägerin von der Beklagten als Warenhausdetektivin gegen eine Vergütung von 6,50 EUR pro Stunde und einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 66 Stunden eingestellt worden ist. Der Arbeitsvertrag trägt die Unterschrift des früheren Gesellschafters U1xxxx K2xxxx der Beklagten.