I.
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Vergütung für die Monate August und September 2003 in Höhe von insgesamt 926,25 EUR in Anspruch. Sie stützt sich dabei auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag vom 01.07.2003, wonach die Klägerin von der Beklagten als Warenhausdetektivin gegen eine Vergütung von 6,50 EUR pro Stunde und einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 66 Stunden eingestellt worden ist. Der Arbeitsvertrag trägt die Unterschrift des früheren Gesellschafters U1xxxx K2xxxx der Beklagten.
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