LAG München - Beschluss vom 19.09.2005
4 Ta 281/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a ; EStG § 38 Abs. 2 ; BGB § 576 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 3454/05

Arbeitsrechtsweg bei Aufrechnung des Arbeitgebers mit geldwerten Vorteilen aus Werkmietwohnung

LAG München, Beschluss vom 19.09.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 281/05

DRsp Nr. 2005/18734

Arbeitsrechtsweg bei Aufrechnung des Arbeitgebers mit geldwerten Vorteilen aus Werkmietwohnung

»Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig bei einer Leistungs-/Feststellungsklage auf (Nach)Zahlung von Arbeitsvergütung, nachdem der Arbeitgeber gegen diese wegen der Versteuerung des in der Überlassung einer verbilligten Werkmietwohnung liegenden geldwerten Vorteils/Sachbezuges aufgerechnet hat.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a ; EStG § 38 Abs. 2 ; BGB § 576 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der - ausweislich der vorgelegten Unterlagen - am 18.02.1952 geborene Kläger ist seit 01.06.1982 beim M., dessen Trägerin die Beklagte ist, als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. I a (der Anlage 1a zum) BAT. Er bewohnt gemäß Mietvertrag vom 26.10.1982 (Anlage K 2, Bl. 9 - 22 (f) d. A.) seit 01.12.1982 eine 3 1/2-Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 89,76 m² in einem im Eigentum der Beklagten stehenden Mehrfamilienhaus (mit insgesamt sechs Wohnungen), für die er derzeit eine Nettokaltmiete in Höhe von 3,96 EUR/m² bezahlt.