LAG Hamm - Beschluss vom 26.03.2008
2 Ta 830/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ; ZPO § 263 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 4 Ca 1955/07 - 14.09.2007,

Arbeitsrechtsweg bei Feststellungsantrag zum Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nach fristloser Kündigung - erneute Prüfung der Zuständigkeit nach etwaiger Klageänderung

LAG Hamm, Beschluss vom 26.03.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 830/07

DRsp Nr. 2008/14342

Arbeitsrechtsweg bei Feststellungsantrag zum Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nach fristloser Kündigung - erneute Prüfung der Zuständigkeit nach etwaiger Klageänderung

1. Die Arbeitsgerichte sind auch zuständig, wenn der Kläger feststellen lassen will, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten nicht fristlos beendet worden ist; das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist in diesem Fall sowohl nach dem Klageantrag als auch nach der Klagebegründung eine qualifizierte Sachurteilsvoraussetzung, von der gleichermaßen die Zuständigkeit des Rechtsweges und die Begründetheit der Klage abhängen (sic-non-Fall). 2. Wird der Streitgegenstand im Laufe des Prozesses geändert, kann der beschrittene Rechtsweg nachträglich unzulässig werden; bei Änderung des Klageantrags muss gegebenenfalls erneut über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs befunden werden.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ; ZPO § 263 ;

Gründe:

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

In dem vorliegenden vom Arbeitsgericht abgetrennten Verfahren will der Kläger feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.04.2007 nicht aufgelöst worden ist.