LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.05.2005
8 Ta 92/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b ; HGB § 84 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2579/04

Arbeitsrechtsweg bei Feststellungsantrag zur Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung des so bezeichneten Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.05.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 92/05

DRsp Nr. 2005/9504

Arbeitsrechtsweg bei Feststellungsantrag zur Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung des so bezeichneten Arbeitsverhältnisses

Bei Vorliegen einer fristlosen Kündigung und dem Antrag festzustellen, dass diese unwirksam sei und nicht zur Beendigung des "Arbeitsverhältnisses" geführt habe, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet (sic-non-Fall).

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b ; HGB § 84 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen für eine am 14.09.2004 zum Arbeitsgericht erhobenen Kündigungsschutzklage mit dem Antrag: "festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbesteht und nicht durch Kündigung vom 06.09.2004 beendet wurde". Wegen der Einzelheiten des Sachstandes wird auf die Darstellung in den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.03.2005 (Bl. 55 bis 56 d. A.) verwiesen.