I.
Die Parteien streiten um die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen für eine am 14.09.2004 zum Arbeitsgericht erhobenen Kündigungsschutzklage mit dem Antrag: "festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbesteht und nicht durch Kündigung vom 06.09.2004 beendet wurde". Wegen der Einzelheiten des Sachstandes wird auf die Darstellung in den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.03.2005 (Bl. 55 bis 56 d. A.) verwiesen.
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