LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.12.2007
7 Ta 238/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3 d § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 3 Satz 2 ; UWG § 13 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1362/01

Arbeitsrechtsweg bei Streit um unerlaubte Handlung aus früherem Arbeitsverhältnis - keine Änderung der Rechtswegzuständigkeit durch Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 238/07

DRsp Nr. 2008/4330

Arbeitsrechtsweg bei Streit um unerlaubte Handlung aus früherem Arbeitsverhältnis - keine Änderung der Rechtswegzuständigkeit durch Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften

1. Bei der Abgrenzung von zivilrechtlichen zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten handelt es sich nicht um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit sondern um eine Frage der Rechtswegzuständigkeit (vgl. § 48 ArbGG, 17 a GVG). 2. An dieser Rechtslage hat sich durch die Neufassung des UWG vom 03.07.2004 nichts geändert; durch § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG (n.F.) ergibt sich eine Änderung lediglich in der Verteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Amts- und Landgericht für die Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch aufgrund des UWG geltend gemacht wird; insoweit wurde eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte (Kammer für Handelssachen) durch die Gesetzesnovelle begründet. 3. Soweit der Beklagte geltend macht, er habe tatsächlich keine unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit dem frührer bestehenden Arbeitsverhältnis begangen, ist dies im Rahmen der Begründetheit der Klageansprüche zu prüfen, für die Rechtswegzuständigkeit als eines Teiles der Zulässigkeitsprüfung jedoch unerheblich; insoweit kommt es allein auf die von der Klägerin geltend gemachten Tatsachen an.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3 d § 48 Abs. 1 ; GVG § Abs. Satz 2 ;