I.
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der Kläger will mit seiner am 21.07.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem vom Amtsgericht Hagen erlassenen Vollstreckungsbescheid vom 02.07.2003 - AZ: 03-2235701-0-7 - erreichen, der sich über einen Betrag von insgesamt 2.616,91 EUR verhält. Außerdem begehrt er Rückzahlung einer geleisteten Schadensersatzzahlung in Höhe von 1.400,-- EUR sowie Freistellung von Ansprüchen der Haftpflichtversicherung in Höhe von 6.503,36 EUR.
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