LAG Hamm - Beschluss vom 16.12.2004
2 Ta 639/04
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a § 2 Abs. 1 Nr. 3d § 62 Abs. 2 ; ZPO § 764 § 767 Abs. 1 § 887 § 888 ; GVG § 13 § 17a Abs. 4 Satz 4 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 119
LAGReport 2005, 128
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 13.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1707/04

Arbeitsrechtsweg bei Vollstreckungsabwehrklage gegen amtsgerichtlichen Vollstreckungsbescheid wegen Schadensersatz aus Ausbildungsverhältnis

LAG Hamm, Beschluss vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 639/04

DRsp Nr. 2005/1360

Arbeitsrechtsweg bei Vollstreckungsabwehrklage gegen amtsgerichtlichen Vollstreckungsbescheid wegen Schadensersatz aus Ausbildungsverhältnis

»Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist in einer Angelegenheit ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gemäß § 2 ArbGG - hier Schadensersatzansprüche aus einem Ausbildungsverhältnis - auch dann gegeben, wenn es sich um eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen vom Amtsgericht erlassenen Vollstreckungsbescheid handelt.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a § 2 Abs. 1 Nr. 3d § 62 Abs. 2 ; ZPO § 764 § 767 Abs. 1 § 887 § 888 ; GVG § 13 § 17a Abs. 4 Satz 4 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger will mit seiner am 21.07.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem vom Amtsgericht Hagen erlassenen Vollstreckungsbescheid vom 02.07.2003 - AZ: 03-2235701-0-7 - erreichen, der sich über einen Betrag von insgesamt 2.616,91 EUR verhält. Außerdem begehrt er Rückzahlung einer geleisteten Schadensersatzzahlung in Höhe von 1.400,-- EUR sowie Freistellung von Ansprüchen der Haftpflichtversicherung in Höhe von 6.503,36 EUR.