LAG Thüringen vom 01.08.2011
1 Ta 117/11
Normen:
BGB § 313; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1122/10

Arbeitsrechtsweg für Anspruch aus Vergütungsvereinbarung zu Arbeitnehmererfindung bei Einwand weggefallener Geschäftsgrundlage

LAG Thüringen, vom 01.08.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 117/11

DRsp Nr. 2012/22201

Arbeitsrechtsweg für Anspruch aus Vergütungsvereinbarung zu Arbeitnehmererfindung bei Einwand weggefallener Geschäftsgrundlage

1. Ein auf eine Vergütungsabrede gestützter Anspruch kann gem. § 2 Abs. 2 lit. a ArbGG vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden. 2. Daran ändert sich nichts, wenn der Arbeitgeber einwendet, die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung sei nachträglich beeinträchtigt. 3. Wenn sich herausstellt, dass die Einwendung greift, ist die Klage abzuweisen. Für eine Neuberechnung auf nicht geregelter Grundlage sind die Arbeitsgerichte nicht mehr zuständig.

Die Beschwerde der Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Es verbleibt bei der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe: