LAG Hamm - Beschluss vom 12.02.2009
2 Ta 538/08
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d; ArbGG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 226/08
BAG, 5 AZB 8/09,

Arbeitsrechtsweg für Ansprüche der Versicherung aus Verkehrsunfall des Arbeitnehmers mit Leasingfahrzeug der Arbeitgeberin

LAG Hamm, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 2 Ta 538/08

DRsp Nr. 2009/6931

Arbeitsrechtsweg für Ansprüche der Versicherung aus Verkehrsunfall des Arbeitnehmers mit Leasingfahrzeug der Arbeitgeberin

1. Die Zusammenhangszuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG setzt nicht zwangsläufig das Vorliegen einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung voraus; erforderlich ist, dass die unerlaubte Handlung in einer inneren Beziehung mit dem Arbeitsverhältnis steht. 2. Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung des Arbeitnehmers in dem zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin bestehenden Arbeitsverhältnis liegen auch dann vor, wenn das vom Arbeitnehmer gefahrene Unfallfahrzeug nicht im Eigentum seiner Arbeitgeberin steht sondern lediglich geleast ist. 3. § 3 ArbGG erweitert die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auf die Fälle, in denen der Rechtsstreit auf einer oder auf beiden Seiten durch einen Rechtsnachfolger geführt wird; der Begriff des Rechtsnachfolgers ist weit gefasst und umfasst auch die Einzelrechtsnachfolge aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs sowie die Haftung für arbeitsrechtliche Ansprüche aus eigenständigen Rechtsgründen. 4. Für die Frage des Rechtsweges macht es keinen Unterschied, ob ein Anspruch der Versicherung der Leasinggeberin oder der Arbeitgeberin geltend gemacht wird, wenn der Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG als Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird.

Tenor: