LAG München - Beschluss vom 11.08.2011
2 TaBVGa 9/11
Normen:
ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 2a; KAGO § 2 Abs. 2; MAVO § 52 Abs. 1 S. 1; MAVO § 52 Abs. 2 ; MAVO § 52 Abs. 2; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 2; ZPO § 253 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 19/11

Arbeitsrechtsweg für Antrag einer kirchlichen Vertrauensperson der Schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; unzulässiger Antrag der Schwerbehindertenvertretung zur Neuordnung von Fluchtwegen bei fehlender Bestimmtheit

LAG München, Beschluss vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 2 TaBVGa 9/11

DRsp Nr. 2011/16583

Arbeitsrechtsweg für Antrag einer kirchlichen Vertrauensperson der Schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; unzulässiger Antrag der Schwerbehindertenvertretung zur Neuordnung von Fluchtwegen bei fehlender Bestimmtheit

Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn die im kirchlichen Bereich gewählte Vertrauensperson der Schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihr Begehren auf Aussetzung einer Entscheidung des Arbeitgebers nur auf § 95 Abs. 2 S. 2 SGB IX stützt, nicht dagegen auf § 52 Abs. 2 MAVO.

Leitsatz der Redaktion: Der Antrag der Schwerbehindertenvertretung "Die Neuordnung und Benutzung von Flucht-, Transport- und Personenverkehrswegen im Zusammenhang mit dem Abbruch des provisorischen Gangs zum Speisesaal, Palliativstation, Kapelle und Konferenzspange auf dem Klinikgelände/Westseite des Krankenhauses KBBM, A-Straße in A-Stadt wird bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 52 Abs. 2 S. 1 MAVO, § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX ausgesetzt" ist wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig (§ 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); dem Antrag ist nicht zu entnehmen, zu welchen konkreten Maßnahmen die Arbeitgeberin verpflichtet werden soll, insbesondere wenn der provisorische Zugangsweg bereits abgerissen ist und nicht zum Ausdruck gebracht wird, was mit den anderen Wegen geschehen soll, wenn ihre Neuordnung und Benutzung "ausgesetzt" wird.