LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 07.03.2014
3 Ta 3/14
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 16
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 393/13

Arbeitsrechtsweg für außerordentliche Kündigung eines privatrechtlichen Beschulungsvertrages zur Ausbildung als Kranken- und Altenpflegehelferin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.03.2014 - Aktenzeichen 3 Ta 3/14

DRsp Nr. 2014/8889

Arbeitsrechtsweg für außerordentliche Kündigung eines privatrechtlichen Beschulungsvertrages zur Ausbildung als Kranken- und Altenpflegehelferin

Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG liegt vor, wenn der Auszubildende auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Dies gilt auch für eine Ausbildung außerhalb der betrieblichen Berufsbildung. Für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses zwischen einer Auszubildenden und einer privaten Berufsschule mit entsprechender staatlicher Anerkennung ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssache jedenfalls dann eröffnet, wenn die Organisation und Zuweisung der praktischen Ausbildung auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages gegenüber der Auszubildenden im Verpflichtungsbereich der privaten Berufsschule liegt, selbst wenn die praktische Ausbildung bei externen Einrichtungen vollzogen wird.

wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 19.12.2013 zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b;

Gründe:

I.