LAG Hamm - Beschluss vom 07.12.2009
2 Ta 687/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 a; ArbGG § 2 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 29/09

Arbeitsrechtsweg für Eilantrag auf Unterlassung des Ausspruchs betriebsbedingter Kündigungen durch Vertragsarbeitgeberin

LAG Hamm, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 2 Ta 687/09

DRsp Nr. 2010/3736

Arbeitsrechtsweg für Eilantrag auf Unterlassung des Ausspruchs betriebsbedingter Kündigungen durch Vertragsarbeitgeberin

1. Bei einem gegen die Vertragsarbeitgeberin gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung des Ausspruchs betriebsbedingter Kündigungen handelt es sich um einen von der antragstellenden Partei gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmten arbeitsrechtlichen Streitgegenstand; zumindest geht es um einen Anspruch, der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG mit dem Arbeitsverhältnis in einem rechtlichen und unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang steht. 2. Für die Klage gegen weitere Konzerngesellschaften zur Einwirkung auf die Vertragsarbeitgeberin, den Verpflichtungen aus einem Unternehmenskaufvertrag beizutreten und die dort vereinbarte Beschäftigungssicherung zu gewährleisten, kann die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte über die Zusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG begründet werden, wenn gleichzeitig eine gegen die Vertragsarbeitgeberin der antragstellenden Partei gerichtete Hauptklage anhängig geworden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 09.11.2009 – 1 Ga 29/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.560,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 a;