LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.08.2018
2 Ta 77/18
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c); ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 622
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 5/18

Arbeitsrechtsweg für Eilantrag zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 77/18

DRsp Nr. 2018/13820

Arbeitsrechtsweg für Eilantrag zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG eröffnet, wenn das betreffende öffentliche Amt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden soll.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19. Juni 2018 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30. Mai 2018 - 3 Ga 5/18 - abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c); ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe

I. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die vorläufige Untersagung einer Stellenbesetzung und hierbei vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Die Antragstellerin ist Volljuristin. Sie bewarb sich mit E-Mail vom 13. April 2018 (Bl. 7 d. A.) auf die von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Stelle "Sachbearbeitung Ausländerangelegenheiten" mit Vergütung nach Entgeltgruppe 9 c TVöD; im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf die Stellenausschreibung der Antragsgegnerin (Bl. 8, 9 d. A.) verwiesen.