I.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 01.12.1994 als Geschäftsführer aufgrund Vertrages vom 07.10.1994 (Anlage K 13) tätig. In § 3 Abs. 3 des Geschäftführervertrages war ein Leistungsbonus vereinbart, der zuletzt 62.000,00 EUR betragen hatte.
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