LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.05.2018
9 Ta 16/17
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 611a Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 16
NZA-RR 2018, 624
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 350/17

Arbeitsrechtsweg für Kündigungsrechtsstreit einer arbeitnehmerähnlichen GmbH-Geschäftsführerin

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 9 Ta 16/17

DRsp Nr. 2018/12018

Arbeitsrechtsweg für Kündigungsrechtsstreit einer arbeitnehmerähnlichen GmbH-Geschäftsführerin

Angestellte Fremdgeschäftsführer einer GmbH ohne weiteres Einkommen sind arbeitnehmerähnliche Selbstständige i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 30. November 2017, Az. 3 Ca 350/17 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 611a Abs. 1;

Gründe

A.

Die Parteien streiten über eine von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Die Parteien schlossen am 27. April 2016 einen "Dienstvertrag", nachdem die Klägerin ab dem 1. November 2016 als Geschäftsführerin der Beklagten tätig wurde.

1. 2.