LAG Hamm - Beschluss vom 05.03.2018
2 Ta 451/17
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a)-b); BGB § 30 Abs. 1; BGB § 623;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 16
LAGE ArbGG 1979 § 5 Nr. 22
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 231/17

Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzklage des stellvertretenden Geschäftsführers eines eingetragenen Vereins ohne satzungsmäßige Vertretungsmacht

LAG Hamm, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 451/17

DRsp Nr. 2018/4024

Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzklage des stellvertretenden Geschäftsführers eines eingetragenen Vereins ohne satzungsmäßige Vertretungsmacht

1. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kann auch bei einem besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB eingreifen. 2. Gemäß § 30 Abs. 1 BGB kann durch Satzung bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die besonderen Vertreter sind dann wie der Vorstand satzungsmäßige Organe des Vereins. 3. Die Bestellung besonderer Vertreter erfolgt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, nur durch die Mitgliederversammlung. Die Stellung als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB hat die Rechtswirkung, dass der Verein für den Schaden, den ein „verfassungsmäßig“ berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene zum Schadensersatz verpflichtende Handlung zufügt, verantwortlich ist.