LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 07.07.2014
3 Ta 21/14
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a);
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 492
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 25.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 984/12

Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzklage eines fristlos entlassenen Fußballtrainers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.07.2014 - Aktenzeichen 3 Ta 21/14

DRsp Nr. 2014/11509

Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzklage eines fristlos entlassenen Fußballtrainers

Wehrt sich der Trainer einer Fußballmannschaft gegen die fristlose Kündigung seines Vertragsverhältnisses mit dem Antrag festzustellen, dass diese unwirksam ist und nicht zu einer Beendigung seines "Arbeitsverhältnisses" geführt hat, handelt es sich um einen sic-non-Fall im Sinne der Rechtsprechung des Fünften Senates des Bundesarbeitsgerichts, für den der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.

1. Die sofortige Beschwerde des beklagten Vereins vom 08.05.2014 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 25.04.2014 - Aktenzeichen 1 Ca 984/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a);

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Hintergrund des Rechtsstreites ist die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die fristlose Kündigung vom 10.09.2012 sowie darauf aufbauende Zahlungsanträge des Klägers und wechselseitig gestellte Auflösungsanträge, welche dann im weiteren Verfahren zurückgenommen worden sind.

In diesem Zusammenhang hat der Kläger in dem laufenden Verfahren bisher folgende Anträge gestellt: