LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.07.2012
3 Ta 72/12
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2/12

Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzklage eines GmbH-Geschäftsführers bei fehlender Vereinbarung der Geschäftsführerbestellung im Arbeitsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.07.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 72/12

DRsp Nr. 2012/15656

Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzklage eines GmbH-Geschäftsführers bei fehlender Vereinbarung der Geschäftsführerbestellung im Arbeitsvertrag

Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG findet keine Anwendung auf einen Arbeitsvertrag, der eine Geschäftsführerbestellung nicht vorsieht, auch wenn der Arbeitnehmer später aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer bestellt wird (Anschluss an BAG 23.08.2011 - 10 AZB 51/10 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 69). Wird ein solcher Arbeitsvertrag gekündigt, dann ist in dieser Fallkonstellation für die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Geschäftsführers der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Das gilt auch dann, wenn die Abberufung als Geschäftsführer der GmbH erst nach Klageerhebung erfolgt.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 16. April 2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 29. März 2012 - 6 Ca 2/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b;

Gründe:

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.