LAG Hamm - Beschluss vom 08.09.2011
2 Ta 738/10
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 673/10

Arbeitsrechtsweg für Zahlungsklage eines selbständigen Veranstaltungsmanagers; unsubstantiiertes Bestreiten der Beklagten bei Darlegungen des Klägers zur wirtschaftlichen Abhängigkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 08.09.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 738/10

DRsp Nr. 2011/21150

Arbeitsrechtsweg für Zahlungsklage eines selbständigen Veranstaltungsmanagers; unsubstantiiertes Bestreiten der Beklagten bei Darlegungen des Klägers zur wirtschaftlichen Abhängigkeit

1. Hat der Kläger für das Vorliegen seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit unter Vorlage der Aufstellung seiner Einnahmen (für die Jahre 2008 und 2009) vorgetragen, dass er zur Sicherung seiner Existenzgrundlage auf die Tätigkeit bei der Beklagten, bei der er mindestens 90% seiner Gesamteinkünfte erzielte, angewiesen war, er über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügt und Kopien der Einkommenssteuerbescheide (für die Jahre 2006 bis 2008) vorgelegt, nach denen er nur Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern hatte, reicht das pauschale Bestreiten der Beklagten für die Ablehnung der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers nicht aus; denn insoweit hat die Beklagte im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers und die Vorlage der Einnahmeaufstellungen sowie der Kopien der Steuerbescheide nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO konkret vorzutragen, in welchen Punkten sie die tatsächlichen Erklärungen des Klägers zu seiner Vermögenslage für falsch oder für unvollständig hält, um diesem die Gelegenheit zu eröffnen, zu dem konkret bestrittenen Vortrag Stellung zu nehmen und ihn gegebenenfalls unter Beweis zu stellen.