LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.12.2011
11 Ta 230/11
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; ArbGG § 2 Abs. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 21; GmbHG § 6 Abs. 2; GmbHG § 8 Abs. 3; GmbHG § 39 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 347/11

Arbeitsrechtsweg für Zusammenhangklage der abberufenen GmbH-Geschäftsführerin bei unwirksamer Beendigung eines zuvor befristet vereinbarten Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 11 Ta 230/11

DRsp Nr. 2012/865

Arbeitsrechtsweg für Zusammenhangklage der abberufenen GmbH-Geschäftsführerin bei unwirksamer Beendigung eines zuvor befristet vereinbarten Arbeitsverhältnisses

1. Soweit zwei Rechtsverhältnisse als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen, muss bei der Entscheidung über den Rechtsweg sorgfältig geprüft werden, auf welche Rechtsgrundlage die Klagforderungen gestützt werden; werden im Wege der Klagehäufung mehrere selbständige Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, muss der Rechtsweg für jeden Anspruch getrennt geprüft werden. 2. Haben die Parteien im Geschäftsführervertrag vereinbart, dass die Klägerin voraussichtlich ab dem 01.07.2010 zur Geschäftsführerin berufen wird und sie bis dahin eine Tätigkeit im Rahmen leitender Angestellteneigenschaft als Mitglied der Geschäftsleitung ausüben soll, und ist dies auch tatsächlich so geschehen, ist das Arbeitsverhältnis nicht gemäß § 623 BGB durch schriftlich abgeschlossenen Auflösungsvertrag beendet worden, da die vertragliche Regelung (leitende Angestellte in Arbeitnehmereigenschaft mit nachfolgender Geschäftsführung) nicht im Sinne von § 623 BGB als "vorgezogener" schriftlicher Auflösungsvertrag ausgelegt werden kann.