LAG Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 24.01.2001
8 Ta 211/00
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, Abs. 3 § 5 Abs. 1 Satz 3 ; GG Art. 101 ; GVG § 17a ;
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 42
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 01.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 213/00

Arbeitsrechtsweg: sic-non-Fall

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 8 Ta 211/00

DRsp Nr. 2002/17026

Arbeitsrechtsweg: "sic-non"-Fall

»Zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für eine Zusammenhangsklage gem. § 2 Abs. 3 ArbGG, wenn sich die Zuständigkeit des Gerichts für die Hauptklage auf eine bloße Rechtsbehauptung gründet (sog sic-non-Fall).«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, Abs. 3 § 5 Abs. 1 Satz 3 ; GG Art. 101 ; GVG § 17a ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte GmbH das Beschäftigungsverhältnis des Klägers, ihres vormaligen Geschäftsführers, wirksam gekündigt hat. Vorab ist über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten zu entscheiden.