BAG - Urteil vom 05.09.2002
9 AZR 202/01
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5 ; BGB § 263 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 467
AuA 2003, 52
AuR 2003, 467
BAGE 102, 309
BB 2003, 1072
DB 2003, 117
MDR 2003, 636
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 257/00
ArbG Paderborn - 27.1.2000 - 1 Ca 1421/99,

Arbeitsschutz - Nachtarbeit; Zuschlag; Angemessenheit

BAG, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 202/01

DRsp Nr. 2003/5401

Arbeitsschutz - Nachtarbeit; Zuschlag; Angemessenheit

»Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht, ob er den gesetzlich bestimmten Anspruch des Nachtarbeitnehmers auf Ausgleichsleistungen (§ 6 Abs. 5 ArbZG) durch eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer für die Nachtarbeit zustehende Bruttoarbeitsentgelt erfüllt. Das Wahlrecht erlischt nicht infolge Zeitablaufs, wenn zwischen der Leistung der Nachtarbeit und der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers ein erheblicher zeitlicher Abstand (hier: vier Jahre) liegt. Bei der Bemessung der Höhe des vom Arbeitgeber geschuldeten "angemessenen" Zuschlags ist nicht ohne weiteres von den Festlegungen in dem einschlägigen Tarifvertrag auszugehen. Diese können als Orientierungshilfe dienen.« Orientierungssätze: 1. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG für geleistete Nachtarbeitsstunden eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren, ist eine Wahlschuld iSv. § 263 BGB. 2. Solange der Arbeitgeber sein Wahlrecht nicht ausgeübt hat, muß ihn der Arbeitnehmer daher bei einer gerichtlichen Verfolgung alternativ auf Gewährung freier Tage oder auf Zahlung in Anspruch nehmen.