BAG - Urteil vom 15.12.2009
9 AZR 769/08
Normen:
ASiG § 5 Abs. 1; ASiG § 8 Abs. 2; ASiG § 16; GG Art. 28 Abs. 2; GO für das Land Brandenburg § 61; GO für das Land Brandenburg § 67 Abs. 1; GO für das Land Brandenburg § 72 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ASiG § 8 Nr. 1
AuR 2010, 222
BAGE 133, 1
DB 2010, 791
EBE/BAG 2010, 52
NZA 2010, 506
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 2446/07
ArbG Potsdam, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1535/07

Arbeitsschutz im Bereich der öffentlichen Verwaltung; Anwendbarkeit der Grundsätze des ASiG; Schaffung einer Stabsstelle für Arbeitsschutz; Unmittelbare Unterstellung unter den Betriebsleiter

BAG, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 769/08

DRsp Nr. 2010/4328

Arbeitsschutz im Bereich der öffentlichen Verwaltung; Anwendbarkeit der Grundsätze des ASiG; Schaffung einer Stabsstelle für Arbeitsschutz; Unmittelbare Unterstellung unter den Betriebsleiter

1. Der Arbeitgeber ist gem. § 8 Abs. 2 ASiG verpflichtet, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigte (leitende) Fachkräfte für Arbeitssicherheit (mindestens) unmittelbar dem Leiter des Betriebs im Rahmen einer Stabsstelle fachlich und disziplinarisch zu unterstellen. Diese herausgehobene Einordnung in der betrieblichen Hierarchie gehört zu den strukturprägenden Grundsätzen des ASiG. 2. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung ist gem. § 16 ASiG ein den Grundsätzen des ASiG gleichwertiger Arbeitsschutz zu gewährleisten. Dies beinhaltet auch das unmittelbare fachliche und disziplinarische Unterstellungsverhältnis der (leitenden) Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend § 8 Abs. 2 ASiG unter den Leiter der Dienststelle oder Behörde, für die sie bestellt ist. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber ist gem. § 8 Abs. 2 ASiG verpflichtet, (leitende) Fachkräfte für Arbeitssicherheit (mindestens) unmittelbar dem Leiter des Betriebs zu unterstellen. Diese herausgehobene Einordnung in der betrieblichen Hierarchie dient der Stärkung des Einflusses und der Unabhängigkeit dieser Funktionsträger und gehört zu den strukturprägenden Grundsätzen des ASiG.