LAG Frankfurt/Main vom 04.02.1987
2 Sa 1125/86
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TV Arbeitszeit VW Nr. 2.1.2, Nr. 2.1.3; TVG § 1 ;
Fundstellen:
DB 1987, 1696
DRsp VI(616)102d

Arbeitsunfähigkeit: Nachgewährung des Freischichttages

LAG Frankfurt/Main, vom 04.02.1987 - Aktenzeichen 2 Sa 1125/86

DRsp Nr. 1992/11748

Arbeitsunfähigkeit: Nachgewährung des Freischichttages

Tarifvertragliche Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit: kein Anspruch eines Arbeitnehmers, der an einem Ä im Zuge der Arbeitszeitverkürzung Ä verbindlich festgelegten Freischichttag arbeitsunfähig erkrankt, auf Nachgewährung der Freischicht oder auf doppelte Bezahlung (VW AG Wolfsburg).

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TV Arbeitszeit VW Nr. 2.1.2, Nr. 2.1.3; TVG § 1 ;

»Der »Tarifvertrag über die Arbeitszeit« [für die VW AG Wolfsburg] vom 16. 11. 1984, .. der die grundsätzliche Bestimmung enthält, daß die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 38,5 Stunden in der Woche beträgt, enthält unter 2.1.2. die Bestimmung, daß die durchschnittliche persönliche Wochenarbeitszeit durch neun bezahlte Freischichten pro Jahr erreicht wird, die über das ganze Jahr in sieben Zeitabschnitten verteilt [genommen] werden.