Krankheit als Ursache
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt weiter voraus, dass der Arbeitnehmer infolge einer auf Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit an seiner Arbeitsleistung gehindert ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Die Krankheit muss zur Arbeitsunfähigkeit führen, die Arbeitsunfähigkeit wiederum muss die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung sein.
6/7.2.3.1 Krankheit
Begriff
Krankheit i.S.d. EFZG ist jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand, der einer Heilbehandlung bedarf oder eine Arbeitsunfähigkeit herbeiführt.64) St. Rspr., vgl. BAG, Urt. v. 26.07.1989 - 5 AZR 591/88, NZA 1990, 140; BeckOK ArbR/Ricken, 64. Ed. (06/2022), § 3 EFZG Rdnr. 7; ErfK/Reinhard, 22. Aufl. 2022, § 3 EFZG Rdnr. 5. Die Ursache und die Art der Erkrankung spielt keine Rolle, d.h., die Krankheit kann sowohl auf Veranlagung als auch auf Infektionen oder Unfälle zurückgehen. Angeborenes Schielen ist daher ebenso eine Krankheit wie eine Drogensucht.65)Vgl. BAG, Urt. v. 01.06.1983 - 5 AZR 536/80, NJW 1983, 2659; ErfK/Reinhard, 22. Aufl. 2022, § 3 EFZG Rdnr. 6; Boecken, NZA 2001, 233. Für die Beurteilung gelten allein objektive medizinische Kriterien, die Beurteilung durch die Arbeitsvertragsparteien ist unerheblich.66)Vgl. BAG, Urt. v. 26.07.1989 - 5 AZR 591/88, NZA 1990, 140.
Sonderfälle