SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 2 § 121 Abs. 3 S. 2 § 121 Abs. 3 S. 3 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2 § 5 Abs. 1 Nr. 6 § 44 Abs. 1 S. 1 § 46 Abs. 1 S. 2 § 192 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 45/99
SG Berlin, vom 16.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 440/98
Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen, zuletzt ausgeübte Beschäftigung, Beurteilung des versicherungsrechtlichen Status
BSG, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen B 1 KR 20/02 R
DRsp Nr. 2003/7485
Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen, zuletzt ausgeübte Beschäftigung, Beurteilung des versicherungsrechtlichen Status
1. Wenn der Versicherte seit dem Verlust des Arbeitsplatzes mehr als sechs Monate als Arbeitsloser krankenversichert war, so richtet sich die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nach den besonderen Anforderungen der zuletzt ausgeübten Beschäftigung.2. Der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung ist für die Beurteilung maßgebend. Dabei ist die Behauptung eines früheren Beginns der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig unbeachtlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 2 § 121 Abs. 3 S. 2 § 121 Abs. 3 S. 3 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2 § 5 Abs. 1 Nr. 6 § 44 Abs. 1 S. 1 § 46 Abs. 1 S. 2 § 192 Abs. 1 Nr. 2 ;
Gründe:
I
Die Klägerin beansprucht Krankengeld vom 16. März 1998 bis 9. März 1999.
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