Die Parteien streiten über Ansprüche auf Mutterschutzlohn während der Zeit eines ärztlich ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes.
Die 1971 geborene Klägerin ist seit dem 15. November 2000 als Bürokauffrau bei der Beklagten beschäftigt. Ihre monatliche Bruttovergütung beträgt 2.053,94 EURO.
Die seinerzeit schwangere Klägerin war vom 24. Juni 2002 bis zum 25. August 2002 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit Bescheinigung vom 22. August 2002 (Bl. 19 d. A.) bescheinigte der behandelnde Gynäkologe, der Zeuge Dr. O...:
"Bei o.g. Patientin ist aus Sorge um die Gesundheit von Mutter + Kind im Anschluß an die AU ein Beschäftigungsverbot bis auf weiteres unumgänglich."
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