LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.03.2004
9 Sa 517/03
Normen:
MSchG § 11 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 1008
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 18.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 608/02

Arbeitsunfähigkeit während des Beschäftigungsverbots

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 517/03

DRsp Nr. 2004/10726

Arbeitsunfähigkeit während des Beschäftigungsverbots

»Liegt während des ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbots eine Arbeitsunfähigkeit vor, wie sie nur eine Schwangere treffen kann, so ist die Arbeitsunfähigkeit subsidiär, weil andernfalls § 11 MSchG weitgehend leer liefe (wie BAG v. 13.02.02 - 5 AZR 588/00).«

Normenkette:

MSchG § 11 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Mutterschutzlohn während der Zeit eines ärztlich ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes.

Die 1971 geborene Klägerin ist seit dem 15. November 2000 als Bürokauffrau bei der Beklagten beschäftigt. Ihre monatliche Bruttovergütung beträgt 2.053,94 EURO.

Die seinerzeit schwangere Klägerin war vom 24. Juni 2002 bis zum 25. August 2002 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit Bescheinigung vom 22. August 2002 (Bl. 19 d. A.) bescheinigte der behandelnde Gynäkologe, der Zeuge Dr. O...:

"Bei o.g. Patientin ist aus Sorge um die Gesundheit von Mutter + Kind im Anschluß an die AU ein Beschäftigungsverbot bis auf weiteres unumgänglich."