LAG Köln - Urteil vom 21.11.2003
4 Sa 588/03
Normen:
EFZG § 3 ; EFZG § 5 ; EFZG § 7 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 42
NZA-RR 2004, 572
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 01.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 356/03

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Entgeltfortzahlung

LAG Köln, Urteil vom 21.11.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 588/03

DRsp Nr. 2004/4320

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Entgeltfortzahlung

»1. Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 EFZG.2. Wenn der Arzt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend festgestellt und die Rückwirkung zwei Tage überschreitet, ist in der Regel der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert.3. Zur Kausalität der Arbeitsunfähigkeit für die Arbeitsverhinderung.«

Normenkette:

EFZG § 3 ; EFZG § 5 ; EFZG § 7 ;

Gründe:

Die Berufung ist, soweit die Klägerin nur noch den Leistungsantrag verfolgt, den das Arbeitsgericht als unbeziffert abgewiesen hat, zulässig. Die Klägerin setzt sich damit insoweit auseinander, als sie nunmehr zweitinstanzlich den Antrag beziffert.

Der Übergang zum bezifferten Antrag ist als Klageerweiterung zulässig. Es handelt sich nicht um eine Klageänderung, wie die Beklagte meint (vgl. statt vieler Zöller/Greger, § 254 ZPO Randnote 4 m. N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).

Die Klage ist indes unbegründet.

1. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin im Zeitraum vom 16.09. bis zum 16.10.2002 arbeitsunfähig erkrankt war.