LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.05.2019
L 3 U 46/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 142/13

Arbeitsunfall bei einem TorwarttrainingUnfallkausalität und haftungsbegründende KausalitätVersicherungsbegründende Handlungstendenz

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen L 3 U 46/17

DRsp Nr. 2019/13759

Arbeitsunfall bei einem Torwarttraining Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität Versicherungsbegründende Handlungstendenz

1. Für die Annahme einer Arbeitsunfalls muss der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben und deshalb "Versicherter" sein. 2. Dabei muss die Verrichtung ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sein und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben.3. Ein Training, das allein dem Zweck dient, sich als Leistungssportler fit zu halten, erfüllt nicht das Merkmal einer erforderlichen, versicherungsbegründenden Handlungstendenz.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.