LSG Thüringen - Urteil vom 21.03.2019
L 1 U 1167/18
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 2191/16

Arbeitsunfall eines mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft beim PflaumenpflückenRichterliche Schätzung der MdEBerücksichtigung von ärztlichen Meinungsäußerungen

LSG Thüringen, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen L 1 U 1167/18

DRsp Nr. 2019/8436

Arbeitsunfall eines mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft beim Pflaumenpflücken Richterliche Schätzung der MdE Berücksichtigung von ärztlichen Meinungsäußerungen

1. Die Beurteilung der Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen hat ärztlich-wissenschaftlich zu erfolgen.2. Ärztliche Meinungsäußerungen in diesem Zusammenhang sind nicht verbindlich, bilden aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind.3. Auch die von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und medizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze sind bei der Bewertung einer MdE zu beachten; diese bilden die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 18. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: