LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.10.2023
L 3 U 18/18
Normen:
SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 414/15

Arbeitsunfall eines SportlehrersHörminderung Lehrer durch ArbeitsunfallHörsturz als ArbeitsunfallVoraussetzungen Hörschaden durch Lärmbelastung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.10.2023 - Aktenzeichen L 3 U 18/18

DRsp Nr. 2023/14235

Arbeitsunfall eines Sportlehrers Hörminderung Lehrer durch Arbeitsunfall Hörsturz als Arbeitsunfall Voraussetzungen Hörschaden durch Lärmbelastung

Extrem hohe Schalldruckpegel können das Gehör unmittelbar schädigen. Eine Hörschädigung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung kann bei einer Lärmbelastung von 129 dB(A) eintreten. Auch durch Kinderschreien im Schulsport kann eine solche Lärmbelastung vorliegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 01. Dezember 2014 als Arbeitsunfall.

Der 1979 geborene Kläger war im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses als Sportlehrer an der W Oberschule tätig. Am 01. Dezember 2014 erteilte er Sportunterricht. Nach dessen Ende ging er zusammen mit den etwa 30 Schülern durch den Flur zu den Umkleideräumen. Die Jugendlichen schrien und grölten dabei lautstark. Einige der Schüler hielten sich wegen des Lärms die Ohren zu, während sie selbst laut kreischten.