BSG - Urteil vom 06.05.2003
B 2 U 33/02 R
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 § 550 Abs. 1 § 549 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 14.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 147/99
SG Leipzig, vom 03.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 49/97

Arbeitsunfall im Rahmen der Verwahrung von Arbeitsgeräten

BSG, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen B 2 U 33/02 R

DRsp Nr. 2003/12828

Arbeitsunfall im Rahmen der Verwahrung von Arbeitsgeräten

Will ein versicherter GmbH-Geschäftsführer nach einer Geschäftsbesprechung während eines sich anschließenden privaten nächtlichen Besuchs in einem Lokal ein dort versehentlich liegen gelassenes Funktelefon, das Eigentum der GmbH ist, wieder an sich nehmen, so steht er auf dem Weg dorthin nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 1 § 550 Abs. 1 § 549 ;

Gründe:

I

Der Kläger beansprucht die Entschädigung des Unfalls vom 23. März 1996 als Arbeitsunfall.