Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 18. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 16. Juli 2015 einen Arbeitsunfall mit der Folge einer traumatisch bedingten Patellaluxation rechts erlitten hat.
Der 1998 geborene Kläger war als Beifahrer in der Werkstatt des F. D. in S., um gereinigte Rollschläuche der Freiwilligen Feuerwehr Sch. abzuholen. Beim Verladen der Rollschläuche sprang seine rechte Kniescheibe heraus. Der am Unfalltag aufgesuchte Durchgangsarzt stellte eine Patellaluxation rechts fest. Er befand sich deshalb in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie in S. bis zum 18. Juli 2015 in stationärer Behandlung.
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