LAG Köln - Urteil vom 30.01.2003
5 Sa 966/02
Normen:
SGB VII § 104 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 235
LAGReport 2003, 223
Vorinstanzen:
ArbG Aachen - 5 (8) Ca 1191/02 d,

Arbeitsunfall; Vorsatz - Voraussetzungen für die Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen nach § 104 Abs. 1 SGB VII

LAG Köln, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 966/02

DRsp Nr. 2003/7884

Arbeitsunfall; Vorsatz - Voraussetzungen für die Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen nach § 104 Abs. 1 SGB VII

»Eine Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen nach § 104 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Personenschaden als solchen zumindest billigend in Kauf genommen hat; der vorsätzliche Verstoss gegen Unfallverhütungsvorschriften allein reicht nicht aus.«

Normenkette:

SGB VII § 104 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht, hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Leistung von sonstigem Schadensersatz aufgrund des am 25.09.1998 erlittenen Arbeitsunfall gerichtete Klage zurückgewiesen. Soweit der Kläger den im angefochtenen Urteil bereits hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage geäußerten Bedenken durch Stellung eines bezifferten Antrags in der Berufungsinstanz Rechnung getragen hat, ist die Klage jedenfalls unbegründet.