Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht, hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Leistung von sonstigem Schadensersatz aufgrund des am 25.09.1998 erlittenen Arbeitsunfall gerichtete Klage zurückgewiesen. Soweit der Kläger den im angefochtenen Urteil bereits hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage geäußerten Bedenken durch Stellung eines bezifferten Antrags in der Berufungsinstanz Rechnung getragen hat, ist die Klage jedenfalls unbegründet.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|