LAG Hamm - Urteil vom 18.04.2013
8 Sa 1225/12
Normen:
MTV Einzelhandel NRW § 10 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 ca 604/12

Arbeitsvergütung einer Teilzeitkraft im Einzelhandel NRW - Berechnung ausschließlich nach entsprechender Regelung im Tarifvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 1225/12

DRsp Nr. 2013/14848

Arbeitsvergütung einer Teilzeitkraft im Einzelhandel NRW - Berechnung ausschließlich nach entsprechender Regelung im Tarifvertrag

Arbeitsvergütung einer Teilzeitkraft im Einzelhandel NRW Die Höhe der Arbeitsvergütung einer Teilzeitkraft im Einzelhandel NRW ist weder auf der Basis einer aus dem tariflichen Monatsentgelt mit dem Teiler 162,5 errechneten Stundenvergütung noch - den Regeln der Mehrarbeitsvergütung gem. § 4 Abs. 4 MTV entsprechend - auf der Basis einer Stundenvergütung von 1/163 des Monatsentgelts zu errechnen. Vielmehr sieht § 10 Abs. 5 MTV einen eigenständigen Berechnungsweg vor, nach welchem das tarifliche Monatsentgelt im Verhältnis der reduzierten zur vollen tariflichen Arbeitszeit wie folgt zu errechnen ist: Arbeitsentgelt TZ = Arbeitszeit TZ : Arbeitszeit VZ x Arbeitszeitentgelt VZ

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 15.08.2012 - 2 Ca 604/12 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV Einzelhandel NRW § 10 Abs. 5;

Tatbestand

Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten um die zutreffende Berechnung der Arbeitsvergütung für Teilzeitkräfte im Einzelhandel.