BAG - Urteil vom 06.11.2002
5 AZR 487/01
Normen:
Tronc- und Gehaltstarifvertrag der Spielbanken Niedersachsen GmbH (vom 11. Januar 1996 und vom 1. März 1999); GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 823 ; Niedersächsisches Spielbankengesetz § 4 ;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 27.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1134/00
ArbG Oldenburg, vom 05.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 190/99

Arbeitsvergütung; Spielbanken

BAG, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 487/01

DRsp Nr. 2003/2556

Arbeitsvergütung; Spielbanken

Orientierungssätze: 1. Eine Tarifregelung in Spielbanken, die das Trinkgeld der Spielbankbesucher jeweils dem spieltechnischen Personal zuweist, in dessen Bereich die Gewinne angefallen sind, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dem steht nicht entgegen, daß die Spielbank die Gehälter der im Roulettsaal tätigen spieltechnischen Mitarbeiter ausschließlich aus dem Troncaufkommen bezahlt, während die spieltechnischen Mitarbeiter des Automatensaals ein Festgehalt erhalten, für das aus dem Tronc des Automatensaals keine Gelder entnommen werden. Ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste oder zweckmäßigste Lösung für ein Regelungsproblem gefunden haben, unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle, wenn ein Sachgrund besteht (st. Rspr. vgl. BAG 18. Januar 2001 - 6 AZR 492/99 - AP BAT § 52 Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 92). 2. § 4 Abs. 1 und 3 NSpielbG ist ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB.

Normenkette:

Tronc- und Gehaltstarifvertrag der Spielbanken Niedersachsen GmbH (vom 11. Januar 1996 und vom 1. März 1999); GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 823 ; Niedersächsisches Spielbankengesetz § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.