BAG - Urteil vom 12.12.2001
5 AZR 257/00
Normen:
BGB §§ 611 612 ; BUrlG §§ 3 4 5 11 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1723
NJW 2002, 2733
NJW 2002, 2733
NZA 2002, 1338
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 19.5.1999 - 2 Sa 21/99 ,
ArbG Lübeck, vom 26.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 396/98

Arbeitsvergütung; Urlaubsentgelt; Verwirkung

BAG, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 5 AZR 257/00

DRsp Nr. 2002/7514

Arbeitsvergütung; Urlaubsentgelt; Verwirkung

»1. Die Veränderung des rechtlichen Status eines Mitarbeiters vom Selbständigen zum Arbeitnehmer führt nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit einer bestehenden Vergütungsvereinbarung. Dies gilt regelmäßig nur dann, wenn der Arbeitgeber - wie insbes. im öffentlichen Dienst - Selbständige und freie Mitarbeiter in unterschiedlicher Form (Stundenpauschale bzw. Tarifgehalt) vergütet (Abgrenzung zu Senat 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - zVv.). 2. Die für ein Dienstverhältnis getroffene Vergütungsabrede ist nicht allein deshalb unwirksam oder aus anderen Gründen unbeachtlich, weil das Rechtsverhältnis in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis ist.« Orientierungssätze: 1. Vergütet der Arbeitgeber sein Personal unabhängig von der rechtlichen Behandlung als Selbständige oder Arbeitnehmer nach Stunden- oder Tagespauschalen, kann allein aus der Änderung des Status vom Selbständigen zum Arbeitnehmer nicht die Unwirksamkeit der ursprünglich vereinbarten Pauschale hergeleitet werden. Hierin unterscheidet sich die Vergütung insbesondere von der im öffentlichen Dienst. Dort werden Stundenpauschalen nur bei freier Mitarbeit vereinbart. Bei Arbeitsverhältnissen wird dagegen die Vergütung aus den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zugrunde gelegt (Abgrenzung zu Senat 21. November 2001 - - zVv.).