BAG - Urteil vom 05.09.1991
8 AZR 435/90
Normen:
BGB § 276 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; SpO DEB Art. 59 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 352/90
ArbG Krefeld, vom 18.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1854/89

Arbeitsverhältnis: Ablöse [Aus- und Weiterbildungskosten] im Berufssport - Berufsfreiheit - Schadensersatz

BAG, Urteil vom 05.09.1991 - Aktenzeichen 8 AZR 435/90

DRsp Nr. 2002/7685

Arbeitsverhältnis: Ablöse [Aus- und Weiterbildungskosten] im Berufssport - Berufsfreiheit - Schadensersatz

Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung setzt eine adäquat kausale Verursachung eines ersatzfähigen Schadens voraus. Daran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer nicht darlegen kann, dass er bei Vornahme der pflichtwidrig unterlassenen Handlung des ehemaligen Arbeitgebers mit Sicherheit erzielt hätte.

Normenkette:

BGB § 276 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; SpO DEB Art. 59 Nr. 2 ;

Tatbestand

Der Kläger war als Eishockeyspieler letztmalig in der Saison 1985/86 beim Beklagten beschäftigt. Er kündigte seine Mitgliedschaft mit Wirkung zum 30. April 1986 und war danach als sogenannter Leihspieler Arbeitnehmer beim D SC Eishockey e.V. (Saison 1986/87), beim ECR R "Die Löwen" e.V. (Saison 1987/88) und beim ERC W D e.V. (Saison 1988/89). Der Beklagte erhielt von diesen Vereinen jeweils eine Leihgebühr von mindestens 12.000,-- DM je Saison.

Mit Schreiben vom 25. April 1989 teilte der Beklagte dem ERC W D e.V. mit, daß die Leihgebühr für den Kläger in der Saison 1989/90 15.000,-- DM plus Mehrwertsteuer betrage. Seine Bereitschaft, "den Spieler D S zu verkaufen" und sich bei der Transfersumme an die DEB-Bestimmungen anzulehnen, teilte der Beklagte dem ERC W D e.V. mit Schreiben vom 17. Mai 1989 mit. Eine Einigung über beide Angebote kam nicht zustande.