LAG Köln - Urteil vom 28.06.1996
12 Sa 403/96
Normen:
BGB §§ 242, 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStR 1997, 382
EzA § 611 BGB Einstellungsanspruch Nr. 8
LAGE § 611 BGB Einstellungsanspruch Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 20.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3271/95

Arbeitsverhältnis: Anspruch auf Wiedereinstellung nach Änderung der betrieblichen Verhältnisse

LAG Köln, Urteil vom 28.06.1996 - Aktenzeichen 12 Sa 403/96

DRsp Nr. 2001/6022

Arbeitsverhältnis: Anspruch auf Wiedereinstellung nach Änderung der betrieblichen Verhältnisse

Eine Änderung betrieblicher Verhältnisse nach Ausspruch einer Kündigung ist als solche keine Rechtsgrundlage für einen "Anspruch auf Wiedereinstellung", sondern lediglich tatsächliche Voraussetzung für ein mögliches Eingreifen der arbeitsrechtlichen allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, aus der sich ein "Anspruch auf Wiedereinstellung" als Erfüllungs- oder Schadenersatzanspruch ergeben kann.

Normenkette:

BGB §§ 242, 611 Abs. 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 06.08.1997 - 7 AZR 557/96 = DRsp-ROM Nr. 1998/1936 -.

Vorinstanz: ArbG Siegburg, vom 20.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3271/95
Fundstellen
DStR 1997, 382
EzA § 611 BGB Einstellungsanspruch Nr. 8
LAGE § 611 BGB Einstellungsanspruch Nr. 5