LAG Berlin - Urteil vom 09.12.1991
9 Sa 59/91
Normen:
BGB § 140 ; DDR-AGB §§ 61 § 62 ;
Fundstellen:
DB 1992, 636
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen Ca 14638/91

Arbeitsverhältnis: Beendigung eines durch Berufung [hier zum stellvertretenden Intendanten des DDR-Rundfunks] begründeten

LAG Berlin, Urteil vom 09.12.1991 - Aktenzeichen 9 Sa 59/91

DRsp Nr. 1998/4093

Arbeitsverhältnis: Beendigung eines durch Berufung [hier zum stellvertretenden Intendanten des DDR-Rundfunks] begründeten

1. Ein durch Berufung gem. § 61 AGB-DDR begründetes Arbeitsverhältnis kann einseitig nur durch Abberufung, § 62 AGB-DDR, beendet werden. 2. Eine unwirksame Kündigung läßt sich nicht in eine Abberufung umdeuten.

Normenkette:

BGB § 140 ; DDR-AGB §§ 61 § 62 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 24. September 1990 vom damaliqen geschäftsführenden Intendanten des "Rundfunk der DDR" mit Zustimmung des Hörfunkrates gemäß § 61 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB-DDR) vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 22. Juni 1990 unter Aushändigung einer entsprechenden Urkunde zum stellvertretenden Intendanten berufen. Am selben Tage kam es zwischen den Parteien zum Abschluß eines schriftlichen Arbeitsvertrages, in dem es u.a. heißt:

"§. 7

Dieser Vertrag ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.

Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform."

"§ 10