Die Berufung ist unbegründet.
I.
Die Feststellungsklage ist zwar zulässig aufgrund von § 256 ZPO, aber nicht begründet. Die Befristung der Verlängerungsvereinbarung der Parteien vom 19./22.7.1993 (für die Zeit vom 1.9.1993 bis zum 28.2.1994, das sind sechs Monate, Bl. 66 d.A.) ist nicht rechtsunwirksam.
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