BAG - Urteil vom 01.12.1999
7 AZR 859/98
Normen:
HRG § 57b Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 739/98
ArbG Düsseldorf, vom 04.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7264/97

Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich - mehrere Befristungen

BAG, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 7 AZR 859/98

DRsp Nr. 2002/7525

Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich - mehrere Befristungen

Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 57b Abs. 2 Nr. 3 2. Alternative HRG dann gegeben, wenn der Mitarbeiter besondere Kenntnisse und Erfahrungen vorübergehend in die Forschungsarbeit einbringen soll.

Normenkette:

HRG § 57b Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. September 1997.

Die 1950 geborene Klägerin war in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 31. Dezember 1991, unterbrochen durch eine gut einjährige Referendarzeit, als Wissenschaftliche Hilfskraft bzw. Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Bochum des beklagten Landes tätig gewesen. Während ihres Studiums und der vorgenannten Tätigkeit hatte sie die Fähigkeit erworben, alte deutsche Handschriften zu lesen. Sie hatte sich insbesondere mit der Handschrift des Philosophen Jakob Friedrich Fries vertraut gemacht. Außerdem hatte sie im Rahmen ihrer dortigen Tätigkeit detaillierte Kenntnisse über die Person des Jakob Friedrich Fries, sein Wirken und die Inhalte seiner Lehren erworben. Vom 1. Januar 1992 bis zum 28. Februar 1993 war die Klägerin arbeitslos.