LAG Brandenburg - Urteil vom 03.12.1997
7 Sa 639/97
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 5 ;
Fundstellen:
LAGE § 1 BeschFG 1985 Klagefrist Nr. 2
ZTR 1998, 519
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 15.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4749/96

Arbeitsverhältnis: Befristung - Klagefrist

LAG Brandenburg, Urteil vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 7 Sa 639/97

DRsp Nr. 2002/16819

Arbeitsverhältnis: Befristung - Klagefrist

»Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG gilt nicht nur für nach dem BeschFG befristete sondern für alle - auch vor dem 01.10.1996 abgeschlossenen - befristeten Arbeitsverhältnisse.«

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war bei dem beklagten Land seit dem 01.11.1993 auf der Grundlage eines bis zum 31.10.1996 befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Cottbus am 28.11.1996 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht, da es an einem sachlichen Grund fehle. Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG keine Anwendung finde, da es sich nicht um eine Befristung i. S. d. Beschäftigungsförderungsgesetzes handele.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen,

daß sie zu dem beklagten Land über den 31.10.1996 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.