LAG Thüringen - Urteil vom 08.12.1999
6 Sa 609/98
Normen:
BErzGG § 21 Abs. 1 ; BGB § 620 ;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 17.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4356/97

Arbeitsverhältnis: Befristung - Mittelbare Vertretung - Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers

LAG Thüringen, Urteil vom 08.12.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 609/98

DRsp Nr. 2002/15207

Arbeitsverhältnis: Befristung - Mittelbare Vertretung - Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers

»1. Beruft sich der Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge rechtswirksamer Befristung, hat er das Vorliegen eines sachlichen Grundes - hier einer Vertretung gem. § 21 BErzGG - von vornherein darzulegen und zu beweisen. 2. Ein unmittelbarer Vertretungsfall nach § 21 Abs. 1 BErzGG kann auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber die beabsichtigte Umsetzung der sich im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin in den Bereich, in dem die Aushilfskraft befristet eingestellt wird, tatsächlich nicht mehr vollzieht. Hierfür ist jedoch erforderlich, daß objektive Anhaltspunkte für die geplante Umsetzung bestehen. Allein der innere Wille des Arbeitgebers reicht nicht aus.«

Normenkette:

BErzGG § 21 Abs. 1 ; BGB § 620 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen vereinbarte befristete Arbeitsverhältnis über den 31.08.1997 hinaus unbefristet fortbesteht und ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin weiterzubeschäftigen.

Die Klägerin ist seit 12.07.1993 als vollbeschäftigte Angestellte beim Beklagten im Versorgungsamt E beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst bis zum 31.10.1993 befristet. Mit Änderungsvertrag vom 18.10.1993 wurde es bis zum 23.06.1996 verlängert.