BAG - Urteil vom 27.09.2000
7 AZR 229/99
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 ; BGB § 620 Abs. 1 ; HRG §§ 57a 57c 57e ; KSchG § 1 Abs. 1 § 23 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 28.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1831/95
LAG Nürnberg, vom 08.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 266/97

Arbeitsverhältnis: Befristung - Privatarbeitsvertrag nach HRG

BAG, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 229/99

DRsp Nr. 2002/14896

Arbeitsverhältnis: Befristung - Privatarbeitsvertrag nach HRG

§ 57 e HRG ist auf einen befristeten Vertrag zur Unterstützung einer Nebentätigkeit eines Professors nicht anwendbar..

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1 ; BGB § 620 Abs. 1 ; HRG §§ 57a 57c 57e ; KSchG § 1 Abs. 1 § 23 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Bestehen von Arbeitsverhältnissen des Klägers zum Beklagten zu 1) und zum Beklagten zu 2).

Der Kläger ist Chemiker. Er war zunächst vom 1. März 1980 bis zum 30. Juni 1981 auf Grund eines entsprechend befristeten Arbeitsvertrags bei dem zu 2) beklagten Freistaat in der Universität Würzburg mit projektbezogenen Forschungsarbeiten beschäftigt. Der Beklagte zu 1) war Universitätsprofessor (C 3) und bis einschließlich 30. September 1994 Leiter der Nephrologischen Abteilung der Medizinischen Universitätsklinik Würzburg.