LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.03.1994
16 Sa 163/94
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1994, 166
BB 1994, 1504
DB 1994, 1880
EWiR 1994, 547
LAGE § 620 BGB Nr. 33
ZIP 1994, 1032
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 26.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4965/93

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Konkurs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.1994 - Aktenzeichen 16 Sa 163/94

DRsp Nr. 2002/8744

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Konkurs

1. Wird einem Arbeitnehmer durch die Befristung von Arbeitsverträgen der Schutz zwingender Kündigungsschutzbestimmungen entzogen, bedarf die Befristung nach ständiger Rechtsprechung eines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes. 2. Auch im Konkursfall bedarf es für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit ehemaligen Mitarbeitern der Gemeinschuldnerin konkreter Sachgründe. 3. Die Konkursabwicklung als solche stellt keinen derartigen Sachgrund dar. Auch reicht der pauschale Hinweis des Konkursverwalters, er müsse bei der Abwicklung flexibel reagieren können und außerdem möglichst masseschonend handeln, hierfür nicht aus.

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 ;

Hinweise:

Anmerkung:

Zeuner, EWiR 1994, 547

Vorinstanz: ArbG Wuppertal, vom 26.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4965/93
Fundstellen
ARST 1994, 166
BB 1994, 1504